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Aktuelles aus dem Familienrecht
Mithaftung des Ehegatten für Zins- und Tilgungszahlungen des anderen Ehepartners
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Ausgleichsanspruch
des Darlehensnehmers gegen den anderen Ehegatten auch dann bestehen, wenn die
Ehegatten nicht Gesamtschuldner eines Darlehens sind, sondern ein Ehegatte im
Interesse auch des anderen ein Darlehen aufgenommen hat.
Die Ausgleichsverpflichtung ergibt sich dann aus einer entsprechenden konkludenten
Vereinbarung der Ehegatten über die Gestaltung des Innenausgleichs. Wenn
ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des
gemeinschaftlichen Gegenstandes gemacht hat, entspricht es im Zweifel dem Willen
der Beteiligten, dass der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch
gegen die übrigen Teilhaber hat.
So haften die Ehegatten auch in diesem Fall im Innenverhältnis grundsätzlich
zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus Gesetz, einer ausdrücklichen
oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses
oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes
ergibt.
Anmerkung: Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige
Beteiligung der Miteigentümer an den Belastungen von der ehelichen Lebensgemeinschaft
in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen
den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt
in der Regel der Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel
abweichende Gestaltung. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine
weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen.
Das bedeutet indessen noch nicht, dass damit ohne Weiteres wieder eine hälftige
Ausgleichsregelung zum Tragen kommt. Es ist vielmehr danach zu fragen, ob an
die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durch die Besonderheiten der ehelichen
Lebensgemeinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche
Ausgestaltung der Verhältnisse tritt, die in ähnlicher Weise wie zuvor
Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann. Denkbar sind nämlich
auch andere Umstände, die als anderweitige Bestimmung einem hälftigen
Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nach einem Scheitern der Ehe entgegenstehen
können.