Mandadeninformation
Mandanteninformation
Aktuelles aus dem Erbrecht
Auskunftsanspruch des Erben über lebzeitige Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigten
Grundsätzlich steht dem Erben ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüber
den Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich der vom Erblasser erhaltenen Zuwendungen
zu. Anzugeben sind alle wertbildenden Faktoren, der Zeitpunkt der Zuwendung
und etwaige Anordnungen des Erblassers.
Auskünfte des Pflichtteilsberechtigten, er habe vom Erblasser keine Zuwendungen
mit der Bestimmung erhalten, sich diese auf einen Pflichtteil anrechnen zu lassen,
stellen keine ausreichende Auskunft dar. Werden konkrete Zuwendungen in den
Raum gestellt, muss sich der Zuwendungsempfänger hinreichend erklären.
So entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz: "Über
lebzeitige, auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen ist der Pflichtteilsberechtigte
dem Erben auskunftspflichtig. Schöpft der Erbe seine Erkenntnismöglichkeiten
hinsichtlich solcher Zuwendungen aus, muss der Pflichtteilsberechtigte seinerseits
wegen der ihn treffenden Auskunftspflicht substanziiert erwidern."