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Aktuelles aus dem Versicherungsrecht
Verletzung eines Reisenden durch defekte Liege im Hotel
Die Verletzung von Obhuts- und Fürsorgepflichten des Reiseveranstalters
gegenüber dem Reiseteilnehmer, unter die auch Verkehrssicherungspflichten
fallen, kann ein reisevertragliche Ansprüche auslösender Reisemangel
sein. Hiernach liegt ein Reisemangel vor, wenn von der Einrichtung des vom Reiseveranstalter
ausgewählten Hotels eine Gefahr für die Sicherheit des Reisenden ausgeht,
mit der er nicht zu rechnen braucht.
Im Rahmen seiner Obhuts- und Fürsorgepflichten hat der Veranstalter alle
sicherheitsrelevanten Teile der Hotelanlage in regelmäßigen Abständen
während der Vertragsdauer durch einen sachkundigen und pflichtbewussten
Beauftragten im Hinblick auf solche Risiken, die sich bei genauem Hinsehen jedermann
offenbaren, überprüfen zu lassen. Hierzu gehört die Kontrolle
des allgemeinen baulichen Zustandes der Unterkunft, um sicherzustellen, dass
von sicherheitsrelevanten Einrichtungen wie Treppen, elektrischen Anlagen, Balkongittern
etc. keine Gefahren für den Reisenden ausgehen.
Die Überprüfungspflicht geht aber nicht so weit, dass jeder einzelne
Einrichtungsgegenstand ständig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen
ist, sondern beschränkt sich nur auf allgemein als gefährlich anzusehende
Einrichtungsgegenstände. Bei "normalem" Mobiliar, wie z. B. Liegen,
handelt es sich nicht um besonders gefährliche Einrichtungsgegenstände,
die einer besonderen Überprüfung bedürfen.
In einem Fall aus der Praxis wurde einem Reisenden eine Fingerkuppe abgetrennt,
als aufgrund eines Defekts das Kopfteil einer Liege wegklappte. Daraufhin verlangte
dieser von dem Reiseveranstalter Schadensersatz. Diesen lehnten die Richter
des Oberlandesgerichts Düsseldorf jedoch ab, da es sich bei Liegen um sog.
"normales" Mobiliar handelt.